Basketball Fanclub
Wasserburger Lions e.V.
2. Revision vom 14. Oktober 2010
(Gründungssatzung 03. August 2003)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Basketball Fanclub Wasserburger Lions e.V. und ist am 4.12.03 unter der Nr. VR 2109, Fall 1 in das Vereinsregister Rosenheim eingetragen worden.
Der Verein hat seinen Sitz in Wasserburg am Inn.
Der Verein wurde am 03.08.03 gegründet.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 1.7. bis 30.6. des darauf folgenden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die organisatorische Unterstützung der Basketballabteilung des TSV 1880 Wasserburg und die finanzielle Unterstützung der Basketball-Jugendmannschaften.
Außerdem soll der Verein die Fans und Zuschauer der Basketballspiele organisatorisch und bei Auswärtsfahrten finanziell unterstützen.
Gesellschaftliche Kontakte der Mitglieder, z.B. bei Veranstaltungen, können ebenfalls gefördert werden.
Der Verein fördert die Zusammenarbeit zwischen aktiven Spielerinnen und den Fans.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft von Personen unter 18 Jahren ist nur mit der Genehmigung ihrer Erziehungsberechtigten möglich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
A) durch freiwilligen Austritt: Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.
B) durch Tod des Mitglieds
C) durch Streichung von der Mitgliederliste: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
D) durch Ausschluss aus dem Verein: Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verle-sen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Fälligkeit des Beitrages wird vom Vorstand bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins sind
A) der Vorstand
B) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus
A) dem 1. Vorsitzenden
B) dem 2. Vorsitzenden
C) dem Kassenwart
Der erweiteter Vorstand:
D) dem Schriftführer
E) mind. 3 Beisitzern (Anzahl wird durch Mitgliederversammlung festgelegt)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandesämter (Im Sinn des §26 BGB) in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Vereinsmitgliedern. Diese außerordentliche Wahl ist bis zur nächsten
Jah-reshauptversammlung gültig.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Der Vorstand entscheidet über eine Ehrenmitgliedschaft im Verein. Diese Entscheidung muss ohne Gegenstimme beschlossen werden. Bei mindestens einer Gegenstimme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Außerhalb der Vorstandssitzungen kann ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem, elektronischem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Ein Gesprächsprotokoll ist anzufertigen und bei der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (auch Ehrenmitglied) eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
A) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
B) Entlastung des Vorstandes
C) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
D) Wahl des Vorstandes, Schriftführer und Beisitzer
E) Wahl von zwei Kassenprüfern
F) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
G) Ernennung von Ehrenmitgliedern (wenn Vorstand nicht einig ist)
H) Absetzung des Vorstandes mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder
I) Ausschluss eines Mitgliedes gemäß §4
J) Festlegung Anzahl der Beisitzer (mind. 3 Beisitzer)
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen einberufen.
Die Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des Vereins und/oder durch Aushang in der Badriahalle und/oder durch Presseveröffentlichungen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und veröffentlicht sie auf der Homepage des Vereins und/oder in der Badriahalle.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versamm-lungsleiter einen Protokollführer.
Abstimmungen und Wahlen können per Handzeichen erfolgen.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Vorstandschaft (§7) kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Vorstand-schaft im Vorhinein und gibt die Zulassung der Pressevertreter in der Einladung bekannt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Er-schienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gülti-gen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebe-nen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststel-lungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstim-mungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10,11,12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsgerechte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, das der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendabteilung des Basketballabteilung des ?TSV 1880 WASSERBURG?.
Diese aktuelle Satzung ist die 2. Revision seit der Gründungsfassung vom 03.08.03
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 10.10.2010
Wasserburg, den14.10.2010